Satzung

Satzung des Vereins „TS Pitbull, Stafford & Co Rhein-Main e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „TS Pitbull, Stafford & Co Rhein-Main“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

(2) Sitz des Vereins ist in Langenselbold.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes nach § 52 AO.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch § 3.

§ 3 Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Der Tierschutzverein sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.

(2) Den Tierschutz allgemein nach den geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung und Beratung, Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, Ihr Wohlergehen zu fördern, die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

(3) Übernahme von in Not geratener Hunde jeglicher Rasse vorrangig aus dem regionalen Bereich, die Unterbringung in Tierpensionen, Tierheimen sowie Pflegefamilien, wenn erforderlich tierärztliche Betreuung und Resozialisierung zur späteren Weitervermittlung an verantwortungsvolle und geeignete Personen.

(4) Um diese Ziele erreichen zu können versucht der Verein zur Informationsverbreitung, Seminare und Feste sowie Aktionen rund um den Hund zu veranstalten und Pressemitteilungen zu veröffentlichen.

(5) Auch kann der Verein zur Förderung der eigenen Arbeit Kooperationen mit anderen
Vereinen der gleichen Zielsetzung eingehen.

§ 4 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein arbeitet bei Bedarf mit Organisationen und Stellen zusammen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz und Ehrenamtspauschale

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( § 670 BGB ) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

(4) Eine Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung wird nicht geleistet.

§ 6 Vermögensbindung

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins oder seiner Aufhebung fällt das Vermögen des Vereins an den „TS Pitbull, Stafford und Co Köln e.V.“ (Steuernummer 216 5735 1165 beim Finanzamt Köln-Porz), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Tierschutz nach § 52 AO zu verwenden hat.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Fördermitglied für die Entrichtung des Fördermitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag innerhalb von 30 Tagen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Sitz- und Rederecht, jedoch kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

(2) Mitglied des Vereins mit Stimm- und Wahlrecht kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben. Es ist ein formloser Antrag schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag innerhalb von 30 Tagen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht und der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Stimm- und wahlberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

(3) Personen, die sich in besonderem Maße für den Verein eingesetzt haben, können durch den Beschluß des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der auszuzeichnenden Person. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder nach § 7, Abs. 1.

(4) Neben einer Einzelmitgliedschaft kann eine Familienmitgliedschaft abgeschlossen werden. Unter eine Familienmitgliedschaft fällt der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie alle minderjährigen Kinder, wohnhaft im gleichen Haushalt.

(5) Der Vorstand soll, soweit er Kenntnisse darüber besitzt, insbesondere dann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn der Antragsteller bereits in der Vergangenheit gegen die Vereinsinteressen und den Zweck des Vereins verstoßen hat und zu befürchten ist, dass er dies auch als Mitglied tun würde und daher für den Verein und die Mitglieder des Vereins nicht tragbar ist.

(6) Mitglieder von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, dass sie zu dem unter § 7, Abs. 5 genannten Personenkreis gehören, sind auszuschließen.

(7) Personen, die aus einem anderen ähnlichen Verein (z.B. Zuchtverein, Tierschutzverein, Naturschutzverein, etc.) ausgeschlossen wurden, sind verpflichtet dieses bei der Antragstellung anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn die Gründe des Ausschlusses eingehend vom Vorstand überprüft und als unbedenklich eingestuft wurden.

(8) Alle Mitglieder haben
• ein Sitz- und Rederecht in der Mitgliederversammlung
• Informations- und Auskunftsrechte
• das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins
• Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren
• Treuepflicht gegenüber dem Verein
• pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen
(Bringschuld des Mitglieds)

(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Ausnahmen hiervon zulassen.

(10) Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Tod
• durch Austritt
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(11) Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied
bekleideten Vereinsämtern.

(12) Beim Tode eines Mitglieds werden die für das laufende Geschäftsjahr entrichteten
Beiträge nicht zurückerstattet.

(13) Mitglieder, die ihren Beitrag über den 31. April des Geschäftsjahres hinaus nicht
entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste
gestrichen werden.

(14) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein
erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des
Kalenderjahres möglich.

(15) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat sowie sich
vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

• Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 7, Abs. 5
• bewusste Selektion von Hunden auf unkontrollierte Aggressivität gegen Tiere als
auch Menschen und Unterstützung dessen durch die Form der Hundehaltung und
Ausbildung durch das Mitglied
• Teilnahme an Veranstaltungen jedweder Art, die nicht mit den
Tierschutzbestimmungen übereinstimmen
• Verstöße gegen die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien
• einer Person, in Kenntnis ihrer Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 7 Abs. 5
Gelegenheit zum Beitritt des Vereins verschafft
• jegliches Verhalten, das nachweislich dem Ansehen des Vereins und der
Hundehaltung im Ganzen Schaden zufügt
• Verschweigen von Tatsachen gem. § 7, Abs. 7
• bei grob fahrlässiger Verletzung der Interessen des Vereins,
• bei vorsätzlicher Verletzung der Interessen des Vereins
• vorangegangene Verwarnung durch den Vorstand
• Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
• den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert.

(16) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.
Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt.
Antragsberechtigt ist jedes Mitglied nach § 7, Abs. 2.

Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Es wird bei der Beitragsberechnung eine Einzel- oder Familienmitgliedschaft herangezogen.

(2) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Gebühren über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Es wird nur eine Aufnahmegebühr bei Eintritt in den Verein erhoben. Es fallen keine weiteren Gebühren während der Mitgliedschaft an.

(3) Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

(5) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die aktuellen Beitragssätze werden über die Beitragsordnung auf der Vereinshomepage veröffentlicht.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand (nach § 26 BGB)
b. die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen,

• dem ersten Vorsitzenden
• dem zweiten Vorsitzenden
• dem dritten Vorsitzenden
• dem Kassenwart
• dem Schriftführer

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied nach § 7, Abs. 2 sein.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 10, Abs.1 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
• die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

(7) Von jeder Vorstandsitzung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, in dem alle Beschlüsse eindeutig festgehalten sind. Das Protokoll muss zudem Ort, Datum und Zeit, Dauer der Sitzung, Teilnehmer sowie Abstimmungsergebnisse enthalten.

(8) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 11 Aufgabenverteilung im Vorstand ( Kernaufgaben)

Die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:

1. 1. Vorsitzender
Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr.

2. 2. Vorsitzender
Allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden sowie Pflege der Vereinshomepage.

3. 3. Vorsitzender
Organisation von Veranstaltungen und Seminaren.

4. Kassierer
Erledigung sämtlicher Pflichten im Bereich Finanzen.

5. Schriftführer
Erledigung aller Verwaltungsaufgaben des Vereins.

Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins
• Erlass von Ordnungen
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen:
• wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt,
• wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail – Adresse des Mitgliedes.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von e-mail- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung sowie Art und Weise der Abstimmung bei Wahlen und Sachanträgen. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Personen.

(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied nach § 7, Abs. 2 hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Wahlen erfolgen stets in offener Abstimmung durch Handaufheben. Kandidieren in einem Wahlgang zwei Kandidaten, so ist zwingend geheim mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen. Eine BLOCKWAHL des Vorstandes wird nicht angewendet.

(6) Die Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge stellen. Ein Antrag ist schriftlich zu stellen und muss einen Antragstext mit ausführbarem Inhalt haben. Der Antrag ist spätestens in der Mitgliederversammlung vom Antragsteller zu begründen. Der Vorstand prüft die Zulässigkeit des Antrages und setzt diesen auf die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung und teilt den Antrag mit der Einladung in vollem Wortlaut mit.

(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Zahl der erschienen Mitglieder
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
• die Tagesordnung
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis ( Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen )
• die Art der Abstimmung
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge
• Beschlüsse

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder nach § 7, Abs. 2 zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt zweimal wiedergewählt werden.

(2) Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen.
Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratend tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc – Prüfungen.

(3) Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muß einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

(5) Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder nach § 7 (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

(3) Im Zusammenhang mit seiner Tierschutzarbeit sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei in der Regel auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit und Funktion im Verein.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

(4) Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang.
Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.
Im Hinblick auf Ehrungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder nach § 7 der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 15 Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied nach § 7 bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –gerätschaften oder –gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein ge¬setzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

(2) Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonstwie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(3) Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regreß nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

(4) Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

(5) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

§ 16 Auflösung

Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 26 BGB vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.

§ 17 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24.06.2012 beschlossen und am 27.07.2012 um notwendige Änderungen des Finanzamts Hanau ergänzt. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Langenselbold, den 27.07.2012